AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

01 Geltungsbereich: Unsere allgemeinen Geschäftbedienungen glten ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmen (14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende allgemeine allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden – auch wenn diese keine Entsprechung in unseren Bestimmungen haben- werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

02 Angebote, Unterlagen, Beschaffenheit, Bestellmenge: 1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. 2. An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Dateien und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung. 3. Abweichungen von vereinbarten physikalischen und chemischen Größen einschließlich der Farben sind zulässig soweit diese technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbar sind oder soweit solche Abweichungen handelsüblich sind. 4.Abweichungen der Bestellmenge sind zulässig, soweit diese handelsüblich sind und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeiden sind. Maßgeblich für die Berechnung gegenüber dem Kunden ist in diesem Rahmen die tatsächliche Liefermenge.

03. Preise: Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Maßgebend für die Rechnung sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

04. Lieferzeit: Die angegebenen Lieferzeiten sind stehts geschätzt, also unverbindich und schließen Inverzugsetzung oder Schadenersatzansprüche aus. Ereignisse
höherer Gewalt entbinden uns den Umständen entsprechend ganz oder teilweise von eingegangenen Verpflichtungen, Streichungen und Sistierungen fest
erteilter und bestätigter Aufträge, hierunter fallen auch Abrufaufträge werden nicht angenommen. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch
den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten
– gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetretenen -, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh-
und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferung in angemessenem Umfang. Wird durch di o.a. Umstände
die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers.
Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Verlangen der Kunden verzögert, behalten wir uns – beginnen 1 Monat nach Anzeige der Versandtbereitschaft
– die Berechnung von Lagergeld in Höhe von 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vor.

05. Verpackung: Die Auswahl der Verpackungsart behalten wir uns in dem Falle vor. Besondere Wünsche des Bestellers werden nach Möglichkeit beachtet, aber
nur, wenn diese auf dem Bestellschein jeweils deutlich sichtbar vermerkt sind.
Soweit wir nach § 4 Verpackungsverordnung verpflichtet sind die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Bestellere die Kosten für
den Rücktransport der verwendeten Verpackung.
Weitere Entsorgungskosten werden nicht übernommen.

06. Versand: Nach unserer Wahl (in dringenden Fällen per Express oder Schnellpaket zu Lasten des Bestellers), sofern nicht auf der Vorderseite der Bestellung
deutlich sichtbare Versandanschriften angegeben sind. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Bestelers. Bei leicht zerbrechlichen Gegenständen
sind wir berechtigt ohne vorherige Vereinbarung, diese gegen Bruch auf dem Transportwege zu versichern. Die Versicherungsprämie wird jeweils mit der Ware
in Rechnung gestellt, Teilliefrungen sind nach unserer Wahl gestattet und können sofort fakturiert werden.
Die Gefahr für fertiggestellte Ware geht an unsere Auftraggeber in dem Augenblick über, wenn dieselbe
a) unsere Werkstätten verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn die Transportkosten von uns getragen werden. Die Verpackung geschieht unter Anwendung not
wendiger Sorgfalt. Der Versand wird nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbind lichkeit für uns vor genommen.
b) Versandbereit ist, der Versand oder die Zustellung jedoch auf Verlangen unserer Auftraggeber erst zu einem späteren Termin erfolgen soll. Auf Wunsch sind
wir bereit, entsprechende Versicherungen zu Gunsten und zu Lasten unserer Auftraggeber abzuschließen.

07. Abrufauträge: Bei Abrufaufträgen muss die gesamte Warenmenge innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen werden. Erfolgen die Abrufe nicht innerhalb
dieser Frist, so sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufenen Mengen abzusenden und zu berechnen. Hieraus entstehende Forderungen unterliegen unseren
normalen Zahlungsbedingungen.

08. Beanstandungen: Beanstandungen irgendwelcher Art können nur innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware berücksichtigt werden. Von uns anerkannte
Mängelrügen verpflichten uns wahlweise nur zur Wiedereinstandsetzung, Zurücknahme oder Ersatzlieferung der Ware. Schlägt die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fehl, leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf.
Kosten für den Aus- und einbau schadhaft gewordener Teile, welche ersetzt werden müssen, werden bei Kaufverträgen mit Kaufleuten nicht übernommen.
Weitergehende Ansprüche aller Art, insbesondere auch solche bei Unfällen von Personen und Beschädigungen von Sachen, sind ausgeschlossen.
Prospektangaben und Warenbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des Gesetzes.
Zur Durchführung aller notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen und geräten ist uns von unserem Auftraggeber die dafür
erforderliche zeit und Gelegenheit zu geben. Wird diese aus irgendeinem Grunde verweigert, sind wir von jeder weiteren Mängelhaftung befreit.
Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung, auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie auf übermäßige
Beanspruchung. Dasselbe gilt ferner bei ungeeigneten Betriebsmitteln, bei chemischen elektro-chemischen elektrischen oder tropischen Einflüssen, die ohne
unsere kenntnis auf die Lieferung einwirken.
Sofern seitens unserer Auftraggeber oder Dritter ohne unsere Genehmigung oder Abweisung Eingriffe und Änderungen an der Lieferung durchgeführt werden,
erlischt für uns sofort jegliche Haftung.
Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch entsteht, dass Nachbesserungsarbeiten oder Lieferung von Ersatzteilen erforderlich werden. Dieses bezieht sich jedoch lediglich auf diejenigen Geräte, die wegen der Unterbrechnung nicht zweckdienlich eingesetzt werden können. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir in gleichem Umfange wie für die ursprüngliche Lieferung d.h. nur bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung geltenden Gewährleistungsfrist.
Werden rechtzeitig angezeigte Mängel von uns nicht anerkannt, so verjährt das Recht unserer Auftraggeber, Ansprüche aus diesen Mängeln geltend zu machen,
in allen Fällen nach einem Jahr vom Zeitpunkt der Ablieferung an gerechnet. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz nach §§ 438 I 2, 479, 634a I 2 BGB längere Fristen
vorsieht sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungn über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

09. Mängelgewährleistung: Der Kunde hat die vertragsgemäß gelieferten Waren unverzüglich nach Lieferung zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind
innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden
sind – was vom Kunden zu beweisen ist – können nur dann geltend gemacht werden, wenn die schriftliche Mängelanzeige innerhalb von vierundzwanzig Monaten,
nachdem die Ware unser Haus verlassen hat, bei uns eingeht. Nur beim Kauf von Neuprodukten gewähren wir eine Garantiefrist von vierundzwanzig Monaten
ab Gefahrübergang an den Kunden. Dieser Anspruch erlischt jedoch dann, wenn die von uns gelieferten Geräte ohne unsere schriftliche Zustimmung verändert
wurden. Die Garantie ist damit erloschen. Wird ein geltend gemachter Mangel von uns nicht anerkannt, so verjährt der konkrete Gewährleistungsanspruch 1
Monat nach schriftlicher Zurückweisung durch uns. Mängel eines Teils der gelieferten Ware, berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Bei
berechtigten Mängeln haben wir unter Ausschluss anderer Ansprüche wahlweise das Recht, zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde ist verpflichtet,
die Ware zum Zwecke der Nachbesserung unserem Hause zur Verfügung zu stellen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde
lediglich Minderung oder Wandlung, nicht aber Schadensersatz verlangen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für Verschulden des
Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet. Erweist sich die Mängelrüge als unbegründet, so ist der Kunde verpflichtet, uns alle
Aufwendungen zu ersetzen, die durch diese entstanden sind.

10. Eigentumsvorbehalt: Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt,
wird der Lieferere auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn die Ware ganz oder teilweise verarbeitet ist. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung derselben nicht gestattet. Bei einer evtl. zwangsweisen Pfändung ist sofort auf unser Eigentum hinzuweisen und
uns umgehend Mitteilung davon zu machen. Bei Weiterverkauf gilt der Kaufpreis den der Käufer zu entrichtetn hat, an uns abgetreten, ohne dass es im einzelnen
Fall einer besonderen Abtretung bedarf.
Eine Weiterveräußerung unserer Lieferung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dieselben von ihrem
Kunden mindestens in Höhe unserer Forderung Bezahlung erhalten. Ansprüche aus derartigen Geschäften sind sofort an uns zu übertragen. Etwaige Kosten an
Interventionen gehen zu Lasten unserer Auftraggeber.
Gleichzeitig werden unsere Auftraggeber ermächtigt, unsere Waren auch während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes weiterzuverarbeiten und sie im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt erweitert sich dabei auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Erzeignisse.
Insoweit gelten unserer Auftraggeber als Hersteller und dessen Käufer als Verwahrer. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht von uns gelieferten Materialien
erwerben wir Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB; § 951 BGB Abs 1 und Satz 2 ist ausgeschlossen.
Wird über das Vermögen des Käufers das Inssolvenzverfahren beantragt, so gilt der Kaufvertrag als aufgelöst. § 346 BGB gilt entsprechend .
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum steht, gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf
Verlangen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachzuweisen.

11. Schutzrechte: Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder snstigen Angaben werden in patent-, muster- und markenrechtlicher Hinsicht auf
Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn durch die Ausführung solcher Bestellungen Eingriffe in fremde Schutzrechte verübt werden, trägt der Auftraggeber
jeden uns durch den Eingriff erwachsenen Schaden.

12. Änderungen: Konstruktive Änderungen, insbesondere von uns erkannte Verbesserungen, behalten wir uns vor.

13.Zahlung: Unserer Warenrechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Rechnungsbeträge
unter 50,00 Euro, Repraturrechnungen, Ersatzteilrechnungen und Montagerechnungen sind sofort rein netto zahlbar ohne jeden Abzug. Werkzeugkosten sind
zahlbar 1/2 bei Auftragserteilung, 1/2 bei Vorlage der Ausfallmuster, rein netto oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung lauf Auftragsbestätigung.

Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung angenommen und gelten erst vom Zeitpunkt der Einlösung an als Zahlung.
Bei Zielüberschreitungen werden die Kosten und Zinsen berechnet, welche die Banken jeweils für ungedeckte Kredite in Anrechnung bringen. Umstände die
nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer
Forderungen zur Folge.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche ist
nicht gestattet. Sofern ein Nichtkaufmann Beanstandungen erhebt und Mängelrechte gegen uns geltend macht, kanner, auch wenn die Mängel von uns nicht
anerkannt sind, nur dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Unbekannte Besteller, die bei der ersten Bestellung keine Referenzen aufgeben, werden unter Nachnahme oder Vorkasse beliefert.

14.Rücknahme von Ware: Eine Rücknahme bereits ausgelieferter Ware ohne Rechtsgrund erfolgt nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis gegen
Berechnung von 50% des Kaufpreises der zurückgenommenen Liefergegenstände an den Besteller. Über die Rücknahme entscheidet unsere Geschäftsleitung,
Spezialausführungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

15.Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Mannheim. Bei Bestellern, die Kaufleute sind, ist Gerichtsstand für beide
Mannheim. Sofern der andere Vertragspartner nicht Vollkaufmann ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für die vertraglichen Beziehungen gilt nur das
deutsche Recht.

16.Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser enthaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese von Käufer
selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

17.Allgemeines: Lieferungen erfolgen nur auf Grund schriftlicher Vereinbarungen. Maßgabend sind allen unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern in
unseren Auftragsbestätigungen keine abweichend Regelung festgelegt wird.
Mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als vom Besteller angenommen, wenn dagegen nicht sofort Einspruch erhoben wird. Lieferbedingungen des Bestellers, die von unseren Bedingungen abweichen, haben keine Geltung, auch dann nicht, wenn sie gegenteilige Bestimmungen enthalten und wenn sie der Bestellung zuugrunde gelegt werden. die Rechte und Pflichten aus einem zwischen unseren Auftraggebern und uns geschlossenen Vertrag dürfen nur im gegenseitigen Einverständnis auf Dritte übertragen werden. Kaufpreisforderungen und sonstige reine Geldansprüche sind dagegen frei übertragbar. Trotz evtl. rechtlichr Unwirksamkeit einzelner Punkte unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten alle übrigen Teile weiterhin verbindlich.
Alle in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten oder sonstigem Werbematerial enthaltenen Angaben werden am Tage der Festsetzung nach bestem wissen vermittelt. Späterhin erforderliche Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
Zeichnungen, Muster, entwürfe und dergleichen bleiben unser Eigentum und dürfen weder anderweitig benutzt noch anderen Persoenen zugänglich gemacht werden.
Durch die Vergütung von Werkzeug- oder Programmkosten erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Auslieferung der Werkzeuge oder Programme. Diese bleiben in unserem Besitz.
Werden innerhalb 5 Jahren nach der letzten Verwendung der Werkzeuge oder der Programme Aufträge hierfür nicht mehr erteilt, so sind wir berechtigt, die
Werkzeuge und Programme zu vernichten. Bei Berechnung von Werkzeugkostenanteilen gilt eie Mitbenützung der betreffenden Werkzeuge für andere Kunden
als vereinbart.

18.Ausnahmen: Für Nichtkaufleute richten sich die Positionen 1, 2 und 6 nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht für Verbraucher. Für den Verbrauchsgüterkauf gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Irrtümer und Änderungen vorbehalten.